ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

SWOBBEE hat das Ziel, grüne Energie für jedermann bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird von SWOBBEE ein variabel einsetzbares Akku-System für eine Vielzahl mobiler Anwendungen angeboten. Hierzu gehört ein Netz von Swobbee Stations, an denen das Akku-System von SWOBBEE und anderen Partnern gegen geladene Akku-Systeme ausgetauscht werden kann.

A. Allgemeine Regelungen

 1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nachstehende Bedingungen sind Bestandteil aller mit der GreenPack mobile energy solutions GmbH oder zukünftig der Swobbee GmbH (nachfolgend „SWOBBEE“) geschlossener Verträge.

Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des anderen Vertragspartners (nachfolgend „Vertragspartner“) wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit SWOBBEE ihnen ausdrücklich zustimmt.

  1. Vertragsschluss, Vertretungsmacht

Zum Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen von SWOBBEE sind nur der Geschäftsführer und die Prokuristen von SWOBBEE sowie Personen, die eine von einem der zuvor genannten Vertreter unterzeichnete, schriftliche Abschlussvollmacht vorweisen können, befugt.

An eine Bestellung (Angebot Kauf oder Miete) ist der Vertragspartner 30 Tage gebunden. Ein Vertrag kommt zu Stande, wenn SWOBBEE das Vertragsangebot schriftlich annimmt oder die Lieferung innerhalb der Bindungsfrist erfolgt.

  1. Servicetelefon und Mailkontakt

SWOBBEE betreibt ein Servicetelefon unter der Nr. +49-30–639 287 252. Die aktuelle Servicenummer befindet sich auf den Swobbee Stations (Akku-Wechsel/-Ladestationen) und auf der Rückseite der RFID-Zugangskarten. Der Mailkontakt lautet: service@swobbee.com

  1. Kündigung

Jede Vertragspartei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen oder ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

(i)     wenn über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

(ii)    wenn der Vertragspartner oder dessen Beauftragte wesentliche vertragliche Pflichten verletzen; insbesondere eine unsachgemäße oder unrechtmäßige Verwendung des Vertragsgegenstandes oder die Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung der Bestimmungen im jeweiligen Vertrag; Ersatzansprüche des Vertragspartners sind in einem solchen Falle ausgeschlossen; der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der SWOBBEE auf Grund der Verletzung entsteht, bleibt unberührt,

(iii)   wenn die Erfüllung von Pflichten aus der Vertragsbeziehung oder die Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung mit der anderen Vertragspartei eine Verletzung von Sanktionen, Embargos oder einen sonstigen Verstoß gegen geltendes Recht der Europäischen Union, eines EU-Mitgliedstaates, der Schweiz, der Vereinten Nationen oder der USA darstellen würde.

Siehe bezüglich der Kündigung ergänzend auch Ziffer B. I. 3.

  1. Rechnungstellung

Die Rechnungstellung erfolgt elektronisch. Der Versand der Rechnung erfolgt, sofern nicht anderweitig vereinbart, per E-Mail. Der Vertragspartner kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird SWOBBEE die Rechnung in Papierform an den Vertragspartner stellen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen.

  1. Zahlungsmodalitäten

Vereinbarte Preise sind bei Fälligkeit ohne Skonto und Abzüge sofort zu zahlen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der Rechnungssumme bei Auftragserteilung und 50 % bei Übergabe zu bezahlen.

  1. Lieferung

Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Vertragspartner SWOBBEE eine Nachfrist setzen, die die Hälfte der vereinbarten Lieferzeit, mindestens aber zwei Wochen beträgt. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn SWOBBEE das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten hat, etwa wenn die Lieferung wegen höherer Gewalt, wozu auch Krieg, Ausnahmezustand wegen Terrors und Mobilmachung gehören, nicht erfolgen kann oder sich die Leistung von SWOBBEE wegen Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung verzögert. Liegen solche Gründe vor, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin und verlängert sich eine Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. SWOBBEE ist verpflichtet, den Vertragspartner nach Kenntnis von solchen Hindernissen unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich.

Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn SWOBBEE Nichtleistung oder Verzögerung nicht zu vertreten hat. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Soll der Vertragsgegenstand an einen anderen als den vereinbarten Erfüllungsort geliefert werden, so gehen die Transportkosten mangels anders lautender Vereinbarung zu Lasten des Vertragspartners.

  1. Angaben

In Prospekten oder auf unserer Website angegebene Maße und Gewichte sind Circa-Angaben, auch wenn sie in den Vertrag übernommen wurden. Technische Änderungen sowie Farb- oder Ausstattungsdetailänderungen sind möglich. Solche Abweichungen vom Prospekt oder zur ursprünglich vereinbarten Ausführung berechtigen den Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung, es sei denn, dass sich der Vertragsgegenstand dadurch grundlegend verändert.

SWOBBEE übernimmt keine Gewähr für den (Fort-) Bestand einzelner Swobbee Stations. Die aktuellen Standorte der Swobbee Stations sind auf einer Karte abrufbar unter: https://swobbee.io/

Alle aufgeführten Preise werden in netto ausgewiesen.

B. Ergänzende Regelungen für Mietverträge

 I. Allgemeine Bestimmungen für Mietverträge

  1. Mietgegenstand

Dem Vertragspartner wird der Mietgegenstand zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Eine Nutzung ist nur durch vom Vertragspartner autorisierte Personen gestattet.

SWOBBEE bleibt Alleineigentümer des Mietgegenstandes einschließlich Zubehör. Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nicht an unautorisierte Dritte weitergeben, nicht übereignen oder dinglich belasten, verkaufen oder verschenken. Eine Weitervermietung an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung.  

Der Vertragspartner hat – sofern nicht anders vereinbart – keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Exemplars des Mietgegenstandes. SWOBBEE kann auch bei bestehendem Vertrag den Mietgegenstand durch einen gleichartigen und gleichwertigen oder besseren anderen Gegenstand austauschen.

  1. Miete, Preisänderungen

Der Mietpreis ist die Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes.

Die Miete ist im Voraus für den Zeitraum, für den die Miete vereinbart ist, zu entrichten, eine Monatsmiete am 1. Kalendertag eines Monats im Voraus, eine Wochenmiete am ersten Tag der Mietdauer für eine Woche.

Wird die Miete nicht am festgelegten Termin gezahlt, gerät der Vertragspartner in Verzug. Ist ein Lastschrifteinzug vereinbart und wird die Miete erst nach Fälligkeit eingezogen, gerät der Vertragspartner nur in Verzug, wenn die Lastschrift nicht eingelöst wird oder kann. Vertragspartner und SWOBBEE können eine entsprechende Änderung der Miete verlangen,

a) wenn sich die Preise nach Vertragsabschluss ändern, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen,

b) bei einer Änderung des Umsatz- oder Versicherungssteuersatzes oder bei Einführung neuer Abgaben für die hiervon betroffenen Mieten.

Soweit nicht abweichend vereinbart, wird das Entgelt dem Vertragspartner monatlich berechnet und mittels SEPA-Lastschriftverfahren von SWOBBEE eingezogen.

  1. Kündigung

Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch SWOBBEE gilt auch,

(i)     wenn sich die Vermögenslage des Vertragspartners wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht,

(ii)    wenn der Vertragspartner für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Mietraten oder eines nicht erheblichen Teil der Mietraten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Zahlung der Mietraten in Höhe eines Betrages in Verzug gerät, der die Mietraten für zwei Monate erreicht.

Zwingende sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben gleichfalls unberührt.

Nach Beendigung der Vertragslaufzeit gibt der Vertragspartner den Mietgegenstand sowie etwaige hiermit im Zusammenhang stehende Unterlagen und Zubehörteile sauber und in einem ordentlichen Zustand unverzüglich an SWOBBEE zurück. Sollte der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden, kann SWOBBEE eine Gebühr für die Reinigung oder Reparatur bzw. Instandsetzung in Rechnung stellen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens des Mietgegenstands, kann SWOBBEE eine Gebühr für die Entsorgung erheben. SWOBBEE wird den Vertragspartner darüber und über die Kosten vorab in Kenntnis setzen.

Die Rückgabe erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, am Geschäftssitz von SWOBBEE, derzeit in der Johann-Hittorf-Straße 8 in 12489 Berlin, in Absprache mit SWOBBEE.

Sollte die Rückgabe nicht fristgerecht erfolgen, kann SWOBBEE eine pauschale Gebühr in Höhe der zweifachen Monatsmiete für den Zeitraum erheben, den der Vertragspartner mit der Rückgabe in Verzug ist.

Im Falle einer fristlosen Kündigung ist SWOBBEE berechtigt, die für die Gesamtmietdauer noch ausstehenden Mieten, abgezinst mit dem Refinanzierungszins von SWOBBEE zuzüglich eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden von SWOBBEE als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Beträge werden sofort fällig und zahlbar.

  1. Sorgfaltspflichten, Haftung des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich zu besonderer Sorgfalt im Umgang mit dem Mietgegenstand. Dies beinhaltet die ausschließliche Nutzung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch und die ordnungsgemäße Lagerung. SWOBBEE wird hierzu entsprechende Wartungsvorschriften und Unterlagen bzw. ein Betriebshandbuch zur Verfügung stellen sowie ggf. eine Einweisung zur sachgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstands vornehmen, die vom Vertragspartner schriftlich bestätigt werden muss. SWOBBEE betreibt hierzu ein Servicetelefon und einen Mailkontakt gemäß Ziffer A. 3. Der Vertragspartner wird den Mietgegenstand vor Beeinträchtigungen bewahren und keiner Gefährdung aussetzen sowie dafür sorgen, dass von dem Mietgegenstand und dessen Nutzung keine Gefährdung ausgeht.

Am Mietgegenstand dürfen keine technischen oder sonstigen Veränderungen vorgenommen werden. Optische Veränderungen des Mietgegenstandes, z.B. Beklebungen, sind nur nach vorheriger Genehmigung von SWOBBEE zulässig.

Der GreenPack Akku darf ausschließlich in einer Swobbee Station oder der dafür vorgesehenen Anwendung (Fahrzeug/Maschine) gelagert werden. Darüber hinaus gehende Lagerungsorte sind SWOBBEE in Textform anzuzeigen und vor der Lagerung genehmigen zu lassen. Ferner darf der GreenPack Akku lediglich in einer Swobbee Station elektrisch geladen werden oder weitere Lademöglichkeiten, wie zum Beispiel mit einem Mietladegerät von SWOBBEE, sind mit SWOBBEE abzusprechen.

Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand vor Rückgabe an SWOBBEE zerstört, beschädigt, verändert, verschmutzt oder gestohlen wird oder sonst wie abhandenkommt. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch unsachgemäße und unrechtmäßige Behandlung des Mietgegenstands entstehen. Der Vertragspartner haftet dann nicht, soweit er den Schaden nicht zu vertreten hat und er dies gegenüber SWOBBEE nachweist.

Bei Verlust einer RFID-Zugangskarte muss diese von SWOBBEE gesperrt werden und eine neue aktiviert werden. Hierfür können 20,00 € berechnet werden.

Soweit Dritte wegen eines unsachgemäßen Gebrauchs des Mietgegenstands oder einer dadurch bedingt von diesem ausgehenden Gefährdung Ansprüche gegen SWOBBEE geltend machen, stellt der Vertragspartner SWOBBEE hiermit auf erstes Anfordern frei, soweit der fragliche Gebrauch oder die fragliche Gefährdung vor der Rückgabe an SWOBBEE liegt.

Der Vertragspartner trägt die Kosten für die Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von SWOBBEE verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

Ansprüche, die dem Vertragspartner wegen einer Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigung des Mietgegenstands gegen Dritte zustehen, tritt er an SWOBBEE ab. Unabhängig hiervon haftet der Vertragspartner jedenfalls eigenständig gesamtschuldnerisch.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor jedem Gebrauch die Mietsache auf offensichtliche Schäden oder Mängel zu untersuchen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, Verluste, Schäden und Störungen an dem Mietgegenstand sowie geltend gemachte Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand unverzüglich an SWOBBEE in Textform oder telefonisch an die Servicenummer (vgl. Ziffer A. 3.) zu melden.

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Vandalismus- oder Wildschaden hat der Vertragspartner zusätzlich unverzüglich die Polizei und SWOBBEE gemäß Ziffer A. 3. zu verständigen.

Siehe ergänzend auch Ziffer B. III. 2.

                   

  1. Kundenfeedback

Der Vertragspartner verpflichtet sich regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, ein Kundenfeedback zum Vertragsgegenstand an SWOBBEE zu geben. SWOBBEE wird hierzu regelmäßig Evaluationsbögen oder den Zugang zu einer Online-Befragung zur Verfügung stellen.

  1. Gewährleistung

SWOBBEE ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem für die Nutzung geeigneten Zustand zu übergeben. Treten Mängel auf, sind diese vom Vertragspartner anzuzeigen. SWOBBEE ist verpflichtet nach seiner Wahl den Mangel zu beheben oder einen anderen mindestens gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

SWOBBEE trägt alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nicht solche Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Mietgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, sowie bei unsachgemäßem und unrechtmäßigem Gebrauch.

Eine verschuldensunabhängige Haftung der SWOBBEE auf Schadensersatz für bei Überlassung des Mietgegenstandes vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.

II. Besondere Bestimmungen zu Mietverträgen – GreenPack Akkus – Battery as a Service (“BaaS”)

  1.  Vertragsgegenstand und Haftung

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen SWOBBEE und Vertragspartner ist der Zugang zu und die Nutzung der in den Swobbee Stations verteilten GreenPack Akkus gegen Entgelt.

Im Betriebshandbuch sind die bestimmungsmäßige Nutzung, insbesondere die technischen Spezifikationen und Einschränkungen des Mietgegenstandes, sowie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Lagerung definiert.

Der Vertragspartner haftet in Höhe einer Selbstbeteiligung von 350,00 € für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand oder eine Zugangskarte vor der Rückgabe an SWOBBEE zerstört, beschädigt, verändert oder gestohlen wird oder sonst wie abhandenkommt. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch unrechtmäßige oder unsachgemäße Behandlung des Vertragsgegenstands entstehen. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann bei Zahlung von einem zusätzlichen Betrag in Höhe von 10,00 € monatlich auf 0,00 € reduziert werden.

  1. Mietdauer, Kündigung

Die Mietdauer beträgt mindestens 24 Monate. Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich zu erfolgen. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer ist ausgeschlossen. Bei Nichtkündigung verlängert sich der Vertag um weitere zwölf Monate stillschweigend.

 

  1. Zugang zum Mietgegenstand

Die Aufladung bzw. der Austausch mit geladenen GreenPack Akkus erfolgt an den Swobbee Stations. Die Swobbee Stations sind der ausschließliche Lagerungs- und Ladungspunkt der GreenPack Akkus, falls nicht, im Ausnahmefall schriftlich, anderweitig vereinbart, wie zum Beispiel in einem Mietladegerät von SWOBBEE.

Der Vertragspartner erkennt an, dass die Verfügbarkeit von voll aufgeladenen GreenPack Akkus von der Nutzungsfrequenz der Swobbee Stations abhängt. SWOBBEE übernimmt keine Gewähr für eine jederzeitige Verfügbarkeit von voll aufgeladenen GreenPack Akkus an den Swobbee Stations, bemüht sich jedoch, die Akkus immer in einem Ladezustand von mindestens 75% zur Verfügung zu stellen.

Der Zugang zu den Swobbee Stations erfolgt mittels einer App oder RFID-Zugangskarte, die auf den autorisierten Vertragspartner bzw. dessen autorisierte Personen kodiert ist und zu Beginn der Vertragslaufzeit an diesen ausgehändigt wird. Mit der Zugangskarte kann der Vertragspartner die Swobbee Station öffnen und leere GreenPack Akkus laden oder, abhängig von deren Verfügbarkeit, gegen geladene GreenPack Akkus tauschen. Weitere RFID-Zugangskarten können gegen zusätzliches Entgelt in Höhe von 10,00 € ausgegeben werden.

Es können für den Vertragspartner beziehungsweise dessen autorisierte Personen mehrere Zugangskarten ausgestellt werden. Der Vertragspartner steht für das Verhalten dieser Nutzer vollumfänglich wie für sein eigenes Verhalten ein.


  1. Miet-Tarif und automatische Anpassung

Der jeweilige Tarif beinhaltet pauschal eine bestimmte Anzahl von Nutzungen der Infrastruktur und Ladungen pro Woche bzw. Monat. Sollte in einem Monat die Nutzungsfrequenz des gewählten Tarifs überschritten werden, so gilt für diesen Monat automatisch der nächsthöhere Tarif als vereinbart. Für den kommenden Monat gilt automatisch wieder der ursprüngliche Tarif, sofern die Nutzungsfrequenz dem vereinbarten Tarif entspricht.

Sobald eine Swobbee Station im Umkreis von 3 km von der Vertragsadresse eingerichtet wird, ist ein von SWOBBEE gemietetes Ladegerät an SWOBBEE unverzüglich herauszugeben. Der Tarif wird automatisch, ohne weitere Ankündigung, angepasst.

 

III. Besondere Bestimmungen zu Mietverträgen – SWOBBEE Leihgeräte

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen SWOBBEE und Vertragspartner ist die Nutzung einer mit dem GreenPack Akku betriebenen Anwendung gegen Entgelt.


  1. Sorgfaltspflichten des Vertragspartners

Anwendungen dürfen ausschließlich mit original GreenPack Akkus betrieben werden.

Der Vertragspartner haftet in Höhe einer Selbstbeteiligung von 350,00 € für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand vor der Rückgabe an SWOBBEE zerstört, beschädigt, verändert oder gestohlen wird oder sonst wie abhandenkommt. Insbesondere haftet der Vertragspartner für Schäden, die durch unsachgemäße oder unrechtmäßige Behandlung des Vertragsgegenstands entstehen. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann bei Zahlung von  einem  zusätzlichen Betrag in Höhe  10,00 € monatlich auf 0,00 € reduziert werden.

Der Vertragspartner hat den Vertragsgegenstand beim Abstellen gegen Diebstahl oder unbefugte Nutzung zu sichern. Bei einem Roller muss der Vertragspartner immer die Lenkradsperre aktivieren.

Der Vertragspartner hat für die notwendige Wartung, Pflege und Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand zu sorgen und die Kosten dafür im Rahmen seiner Eigenbeteiligung zu tragen. Vom Vertragspartner verursachte Schäden sind im Rahmen seiner Eigenbeteiligung und innerhalb der Mietdauer zu beseitigen. Ausgenommen davon sind gewöhnlicher Verschleiß und Gebrauchsspuren wie z.B. leichte (nicht tiefe) Kratzer, die nicht größer als eine Checkkarte sind oder minimale Beulen von bis zu 2 cm Durchmesser.

 

  1. Transport

Aus- und Rückgabe des Vertragsgegenstands sowie etwaiger sonstiger Unterlagen und Zubehör finden am Geschäftssitz von SWOBBEE, derzeit Johann-Hittorf-Straße 8 in 12489 Berlin, statt.

Die Organisation und die Durchführung des Transports zum Vertragspartner und des Rücktransports zu SWOBBEE obliegen dem Vertragspartner. Der Vertragspartner trägt hierbei die Kosten. Jedoch trägt SWOBBEE die Kosten des Rücktransports im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch SWOBBEE, es sei denn, SWOBBEE kündigt daneben auch aus wichtigem Grund. Falls SWOBBEE die Rücktransportkosten trägt, so wird der Rücktransport nach Wahl von SWOBBEE entweder

 (i) durch den Vertragspartner in Abstimmung mit SWOBBEE oder

 (ii) durch SWOBBEE selbst organisiert.


  1. Sonstige Vereinbarungen

Der Vertragspartner verpflichtet sich, soweit nicht anders vereinbart, je Vertragsgegenstand den mitgelieferten GreenPack Akku an einer Swobbee Station oder in dem Mietladegerät von SWOBBEE regelmäßig zu wechseln.

Der Vertragsgegenstand kann als Werbefläche genutzt werden. Bei Rückgabe ist der Vertragsgegenstand in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten dafür trägt der Vertragspartner.

 C. Ergänzende Regelungen für Kaufverträge

  1. Kaufpreiszahlung

Mangels besonderer Vereinbarung sind 50 % des Kaufpreises bei Auftragserteilung und 50 % bei Übergabe zu bezahlen. Geht der Übergabe eine Bereitstellungsanzeige voraus, wird der restliche Kaufpreis spätestens acht Tage nach deren Zugang beim Vertragspartner fällig, auch wenn es bis dahin nicht zur Übergabe gekommen ist.

Ist eine Zahlung in Teilbeträgen vereinbart, wird der gesamte noch offene Rest auf einmal fällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung eines oder mehrerer Teilbeträge um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Ist der Vertragspartner bereits mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage im Verzug, kann SWOBBEE eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Sind bis zu deren Ablauf nicht alle fälligen Ansprüchen von SWOBBEE erfüllt, kann SWOBBEE vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten bleibt der Vertragsgegenstand im Alleineigentum von SWOBBEE. Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung von SWOBBEE darüber nicht verfügen, den Vertragsgegenstand also weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Ist der Vertragspartner selbst Kaufmann, der den Vertragsgegenstand erkennbar zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft hat, ist die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Vertragsgegenstand darf vom Vertragspartner nicht als Kreditsicherheit verwendet werden, solange er nicht vollständig bezahlt ist.

Veräußert der Vertragspartner einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand, so tritt er schon jetzt seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des SWOBBEE noch geschuldeten Betrages an SWOBBEE ab. SWOBBEE ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Sollte ein Dritter auf einen SWOBBEE noch gehörenden Gegenstand beim Vertragspartner zugreifen, insbesondere ihn pfänden oder an sich nehmen, hat der Vertragspartner dies SWOBBEE unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten hat der Vertragspartner zu tragen.

  1. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche eines Vertragspartners, der Kaufmann ist, verjähren ein Jahr nach Übergabe des Vertragsgegenstandes.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, hat er den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen, um die Gewährleistungsrechte zu erhalten. Andernfalls gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Zeigen sich später Mängel, so sind diese unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

Liegen Mängel vor, hat der Vertragspartner SWOBBEE Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen oder – nach Wahl von SWOBBEE – eine mangelfreie Sache zu liefern. Scheitert ein erster Nacherfüllungsversuch, ist SWOBBEE Gelegenheit zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch zu geben. Gelingt die Nacherfüllung auch dann nicht, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

SWOBBEE trägt alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nicht solche Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

Weitergehende Ansprüche als die vorstehend beschriebenen Rechte stehen dem Vertragspartner nicht zu.

  1. Pauschaler Schadensersatz

Sofern SWOBBEE gegen den Vertragspartner wegen einer von diesem zu vertretenden Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist SWOBBEE berechtigt, aber nicht verpflichtet, 10% des vereinbarten Gesamtkaufpreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass SWOBBEE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 D. Schlussvorschriften

  1. Haftung

SWOBBEE haftet im gesetzlichen Rahmen unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Für einfache Fahrlässigkeit haftet SWOBBEE – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) von SWOBBEE verletzt wurden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung von SWOBBEE für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, inkl. so genannte Mangelfolgeschäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung von SWOBBEE als in diesem Vertrag vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

  1. Datenschutz

SWOBBEE verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners, z.B. Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung, zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages,  der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Durchsetzung von Vertragserfüllungsansprüchen, Forderungsmanagements– / Forderungseinziehung und zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Informations-, Mitteilungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten, sowie sonstigen Pflichten und Rechten. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, b c und/oder lit. f DSGVO. Mögliche Empfänger der personenbezogenen Daten sind: Gerichte, Behörden, Vollstreckungsorgane oder sonstige Organe der Rechtspflege und Steuerberater.

SWOBBEE ist berechtigt, Dienstleister im Wege der Auftragsverarbeitung einzusetzen, insbesondere für die Bereitstellung, Wartung und Pflege von IT-Systemen. Die Auftragsverarbeiter sind vertraglich verpflichtet, ein Datensicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem von SWOBBEE gewährleisteten Datensicherheitsniveau entspricht. Soweit Auftragsverarbeiter in Ländern außerhalb der EU/dem EWR ansässig sind, welche nicht ein Datenschutzniveau gewährleisten, das in der EU/dem EWR als angemessen angesehen wird, hat SWOBBEE mit diesen entsprechende Verträge abgeschlossen, oder es bestehen andere Garantien, die sicherstellen, dass alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Daten entsprechend den geltenden Anforderungen ergriffen werden.

Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie für die jeweiligen Zwecke erforderlich, anschließend werden sie gelöscht.

Vertragspartner hat jederzeit ein Recht auf Auskunft und Berichtigung der personenbezogenen Daten, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auf deren Löschung, Einschränkung oder Widerspruch gegen deren Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Vertragspartners beruht, hat der Vertragspartner das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Kontaktdaten von SWOBBEE zu diesen Zwecken lauten:

Tel.: +49-30-639 287 250             E-Mail: info@swobbee.com

Der Vertragspartner hat ferner das Recht, bei der Aufsichtsbehörde für Datenschutz Beschwerde einzureichen.

 

  1. Anti-Korruptionsverpflichtung

Beide Parteien haben im Hinblick auf Bestechung, Korruption und Geldwäsche eine Null-Toleranz-Policy. Die Parteien werden im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften gegen Korruption, Bestechung und Geldwäsche beachten. In diesem Rahmen gewährleisten sie, dass sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Mitarbeiter oder ein beauftragter Dritter im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages keine Handlungen, die nach anwendbarem Recht als widerrechtliche Praxis, Bestechung oder Schmiergeldzahlung z. B. an Amtsträger betrachtet werden könnten, vornehmen werden (nachfolgend insgesamt „Antikorruptions-Verpflichtungen“).

Die Parteien sind verpflichtet, (a) den jeweils anderen Vertragspartner im Detail jeden Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen, (b) die Einhaltung der Antikorruptions-Verpflichtungen sicherzustellen und (c) es dem anderen Vertragspartner im Falle eines Verstoßes gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen zu gestatten, relevante Dokumente, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den Antikorruptions-Verpflichtungen stehen, durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete und von ihm beauftragte Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) auf einen möglichen Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen überprüfen und hiervon Kopien fertigen zu lassen. Ergibt die Auditierung, dass der Vertragspartner gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen verstoßen hat, trägt dieser die Kosten der Auditierung.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Berlin.

  1. Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin-Schöneberg.

  1. Schriftform

Mit SWOBBEE schriftlich geschlossene Verträge können nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden. Auch das Abbedingen des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen und Änderungen zu schriftlich geschlossenen Verträgen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

    1. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, oder zur Ausfüllung der Lücke, werden SWOBBEE und der Vertragspartner eine angemessene Reglung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was SWOBBEE und der Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung, den Punkt bedacht hätten.

Stand: Berlin, den 23.06.2020

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